In einer hybriden Woche gilt von Tag zu Tag etwas anderes
Montag zuhause, Dienstag im Büro: In derselben Woche können Tagespauschale und Entfernungspauschale nebeneinander relevant sein — aber nie am selben Tag für dieselbe Fahrt.
Hybrides Arbeiten hat eine steuerliche Eigenart, die auf den ersten Blick unpraktisch wirkt und auf den zweiten ganz logisch ist: Innerhalb einer Arbeitswoche können verschiedene Werbungskostenarten nebeneinander relevant sein — aber immer nur eine pro Tag.
Wer das durchschaut, muss am Jahresende nicht mehr rätseln, welcher Tag in welche Spalte gehört.
Der Kalendertag ist die Einheit
Sowohl die Homeoffice-Tagespauschale als auch die Entfernungspauschale werden tageweise betrachtet. Die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG gilt für qualifizierende Kalendertage; die Entfernungspauschale nach § 9 EStG für Arbeitstage, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde.
Daraus folgt die Grundregel: Ein Tag, an dem jemand ins Büro gefahren ist, ist im normalen Anwendungsfall kein Tag für die Tagespauschale. Und ein Tag, an dem jemand zuhause geblieben ist, ist kein Tag mit einem gefahrenen Arbeitsweg.
Eine Beispielwoche
| Tag | Arbeitsort | Relevant | Rechnerisch |
|---|---|---|---|
| Montag | Homeoffice | Tagespauschale | 6,00 € |
| Dienstag | Büro | Entfernungspauschale | 6,84 € |
| Mittwoch | Büro | Entfernungspauschale | 6,84 € |
| Donnerstag | Homeoffice | Tagespauschale | 6,00 € |
| Freitag | Büro | Entfernungspauschale | 6,84 € |
| Woche | 32,52 € |
Die 6,84 Euro ergeben sich aus 18 Kilometern einfacher Entfernung mal 38 Cent — dem Satz, der seit dem 1. Januar 2026 bereits ab dem ersten Kilometer gilt. Bei 44 Arbeitswochen ergeben sich daraus rechnerisch rund 1.431 Euro für das Jahr. Das ist ein Modell und keine Zusage für einen konkreten Fall.
Was man nicht doppelt ansetzen kann
Wer an einem qualifizierenden Homeoffice-Tag nicht zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist, hat für diesen Tag auch keinen Weg dorthin zurückgelegt. Homeoffice-Tagespauschale und Entfernungspauschale für denselben, nicht gefahrenen Büroweg lassen sich deshalb nicht zusammenrechnen.
Das klingt selbstverständlich, ist aber ein häufiger Fehler in selbst gebauten Tabellen: Dort steht dann eine Jahressumme an Fahrtagen, die gar nicht zur Zahl der Homeoffice-Tage passt. Beide Zahlen zusammen können die tatsächlichen Arbeitstage nicht übersteigen.
Der Zwischenfall: der halbe Bürotag
Wer morgens kurz ins Büro fährt und den Rest des Tages zuhause arbeitet, hat die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht. Im normalen Anwendungsfall ist das dann kein Tag für die Tagespauschale — wohl aber ein Tag mit tatsächlich gefahrenem Arbeitsweg.
Der Tag verschwindet also nicht, er wechselt die Spalte. Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 16 Kilometern ist die Entfernungspauschale für diesen Tag rechnerisch sogar höher als die 6 Euro Tagespauschale.
Eine Tabelle, die das Jahr übersteht
Praktisch bewährt hat sich eine Aufstellung mit drei Spalten, die laufend geführt wird:
- Homeoffice-Tage — überwiegend zuhause, kein Weg zur ersten Tätigkeitsstätte,
- Bürotage — erste Tätigkeitsstätte aufgesucht,
- Sonstige — auswärtige Tätigkeit, Fortbildung, Dienstreise, Urlaub, Krankheit.
Die dritte Spalte ist wichtiger, als sie aussieht: Sie verhindert, dass Tage stillschweigend in einer der beiden anderen Spalten landen, in die sie nicht gehören. Welche Nachweise sich dafür eignen.
Warum sich die Aufteilung lohnt
Für hybrid arbeitende Beschäftigte ist die Kombination aus beidem oft der Grund, warum die Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro überhaupt überschreiten. Weder die Homeoffice-Tage allein noch die Fahrtage allein würden in vielen Fällen reichen — zusammen aber schon.
Und erst oberhalb dieser Schwelle wirkt jeder weitere Euro. Warum dieser Wert alles entscheidet.
Einordnung
Die hybride Woche ist steuerlich kein Sonderfall, sondern eine Addition von normalen Einzeltagen. Wer sie so behandelt — Tag für Tag, in eine der drei Spalten —, bekommt am Jahresende eine Zahl, die nachvollziehbar ist und einer Nachfrage standhält. Wie hoch der steuerliche Effekt daraus ausfällt, hängt von der gesamten persönlichen Situation ab.
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Quellen
- Einkommensteuergesetz — § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG (Tagespauschale je Kalendertag)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html - Einkommensteuergesetz — § 9 EStG (Entfernungspauschale, erste Tätigkeitsstätte)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html - Bundesregierung — Steueränderungsgesetz 2025 (38 Cent ab dem ersten Kilometer seit 1. Januar 2026)
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/steueraenderungsgesetz-bundesrat-2383684
Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Er stellt keine individuelle Steuerberatung, Rechtsberatung oder Finanzberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
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