Die 1.230 Euro, die das Finanzamt ohnehin abzieht
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird berücksichtigt, ohne dass jemand einen Beleg einreicht. Wer das übersieht, rechnet sich einzelne Werbungskosten schön.
Es gibt eine Zahl, die in fast jeder Rechnung zu Werbungskosten fehlt und die trotzdem über das Ergebnis entscheidet: 1.230 Euro. So hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG. Er wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, ohne dass jemand einen einzigen Beleg einreicht.
Wer das nicht mitrechnet, kommt zwangsläufig zu falschen Schlüssen. Ein einzelner Werbungskostenposten „bringt“ nämlich erst dann etwas, wenn die Summe aller Werbungskosten diese 1.230 Euro überschreitet.
Wie der Pauschbetrag funktioniert
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist kein Bonus, der zu den tatsächlichen Werbungskosten hinzukommt. Er ist eine Untergrenze. Das Finanzamt setzt entweder den Pauschbetrag an oder die tatsächlichen Werbungskosten — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beides zusammen gibt es nicht.
Daraus folgt eine Regel, die sich leicht merken lässt: Solange die tatsächlichen Werbungskosten unter 1.230 Euro liegen, ändert jeder zusätzlich gesammelte Beleg am steuerlichen Ergebnis nichts. Erst oberhalb dieser Schwelle wirkt jeder weitere Euro.
Ein Beispiel, das den Punkt zeigt
| Situation | Tatsächliche Werbungskosten | Berücksichtigt wird | Wirkung der Homeoffice-Tage |
|---|---|---|---|
| 80 Homeoffice-Tage, sonst nichts | 480 € | 1.230 € | keine zusätzliche |
| 80 Homeoffice-Tage + 900 € Arbeitsweg | 1.380 € | 1.380 € | wirkt in voller Höhe |
| 200 Homeoffice-Tage, sonst nichts | 1.200 € | 1.230 € | keine zusätzliche |
| 210 Homeoffice-Tage, sonst nichts | 1.260 € | 1.260 € | 30 € oberhalb |
Die dritte und vierte Zeile sind das eigentliche Argument. Zwischen 200 und 210 Homeoffice-Tagen liegen rechnerisch 60 Euro Tagespauschale — steuerlich wirksam davon sind im ersten Fall null Euro und im zweiten 30 Euro. Nicht weil die Pauschale klein wäre, sondern weil der Pauschbetrag fast genauso hoch ist.
Warum 1.260 und 1.230 ständig verwechselt werden
Der Jahreshöchstbetrag der Homeoffice-Tagespauschale beträgt 1.260 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 Euro. Die Nähe dieser beiden Zahlen ist ein Zufall der Gesetzgebung, aber sie erzeugt einen hartnäckigen Denkfehler: dass der maximale Homeoffice-Betrag automatisch ein zusätzlicher Abzug in dieser Höhe sei.
Er ist es nicht. Wer ausschließlich Homeoffice-Tage geltend macht und sonst keine Werbungskosten hat, kommt selbst im Maximalfall nur 30 Euro über die Schwelle.
Was den Pauschbetrag realistisch überschreitet
In der Praxis ist es fast immer eine Kombination, nicht ein einzelner Posten. Typische Bausteine bei Arbeitnehmern:
- Wege zur ersten Tätigkeitsstätte — seit 2026 mit 38 Cent bereits ab dem ersten Kilometer und deshalb häufig der größte Einzelposten,
- die Homeoffice-Tagespauschale für qualifizierende Tage,
- selbst bezahlte Arbeitsmittel wie Laptop, Monitor, Schreibtisch oder Bürostuhl,
- beruflich veranlasste Fortbildungen,
- Bewerbungskosten, Fachliteratur, Gewerkschafts- oder Berufsverbandsbeiträge,
- bestimmte Reisekosten bei auswärtiger Tätigkeit.
Wer pendelt und zusätzlich hybrid arbeitet, hat die Schwelle oft schon über den Arbeitsweg allein überschritten. Dann wirken alle weiteren Posten unmittelbar.
Warum sich das Sammeln trotzdem lohnt
Ob die 1.230 Euro überschritten werden, zeigt sich erst am Jahresende — und zwar als Summe. Wer im Februar entscheidet, dass sich das Notieren der Homeoffice-Tage „ohnehin nicht lohnt“, trifft diese Entscheidung, bevor er die anderen Posten kennt. Ein im September gekaufter Monitor oder eine Fortbildung im Herbst können das Bild kippen.
Der umgekehrte Fall ist genauso wahr: Wer wenige Homeoffice-Tage hat, kaum pendelt und nichts beruflich anschafft, wird den Pauschbetrag nicht erreichen. Für ihn ist der Pauschbetrag der bessere Wert — er wird ohnehin berücksichtigt, ganz ohne Nachweise.
Was der Pauschbetrag nicht ist
Er ist keine Erstattung und keine Zahlung. Er mindert die steuerpflichtigen Einkünfte, nicht die Steuer. 1.230 Euro Pauschbetrag heißt nicht 1.230 Euro weniger Steuer — genauso wenig, wie 600 Euro Werbungskosten 600 Euro Erstattung bedeuten. Woher dieser Unterschied kommt.
Einordnung
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist der Grund, warum die ehrliche Antwort auf „Was bringen mir meine Homeoffice-Tage?“ fast immer mit „Das hängt davon ab, was sonst noch da ist“ beginnt. Die nützlichere Frage lautet deshalb nicht, wie viele Tage jemand zuhause gearbeitet hat, sondern wie hoch seine gesamten beruflich veranlassten Aufwendungen im Jahr sind.
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Quellen
- Einkommensteuergesetz — § 9a EStG (Pauschbeträge für Werbungskosten)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html - Bundesministerium der Finanzen — § 9a EStG im Lohnsteuer-Handbuch 2026 (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro)
https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-9a/paragraf-9a.html - Einkommensteuergesetz — § 9 EStG (Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
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