Was sich bei der Pendlerpauschale zum Januar geändert hat
Seit dem 1. Januar 2026 gelten 38 Cent bereits ab dem ersten Kilometer. Für Beschäftigte mit kurzem Arbeitsweg ist das die spürbarste Änderung seit Jahren.
Zum 1. Januar 2026 hat sich bei der Entfernungspauschale etwas geändert, das jahrelang unverändert war: Der Satz von 38 Cent gilt seither bereits ab dem ersten Kilometer. Zuvor waren es 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und erst ab dem 21. Kilometer 38 Cent.
Beschlossen wurde das mit dem Steueränderungsgesetz 2025, dem der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat. Für Beschäftigte mit kurzem Arbeitsweg ist es die spürbarste Änderung seit Jahren — denn genau die hatten von der alten Staffelung nichts.
Was sich konkret unterscheidet
| Einfache Entfernung | Regel bis 2025 | Regel ab 2026 | Differenz |
|---|---|---|---|
| 10 km | 600 € | 760 € | +160 € |
| 20 km | 1.200 € | 1.520 € | +320 € |
| 30 km | 1.960 € | 2.280 € | +320 € |
| 50 km | 3.480 € | 3.800 € | +320 € |
Die Beträge sind vereinfachte Modellrechnungen und keine Zusage für einen konkreten Fall. Sie zeigen aber das Muster: Der Zugewinn wächst bis 20 Kilometer und bleibt danach konstant, weil der Satz oberhalb der 20 Kilometer schon vorher 38 Cent betrug.
Nur die einfache Strecke zählt
Der häufigste Rechenfehler hat mit dem neuen Satz nichts zu tun. Die Entfernungspauschale bemisst sich nach der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht nach Hin- und Rückweg. Wer 20 Kilometer hinfährt und 20 Kilometer zurück, setzt trotzdem 20 Kilometer an, nicht 40.
Maßgeblich ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke kann in Betracht kommen, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird.
Es zählen nur Tage, an denen tatsächlich gefahren wurde
Die Pauschale wird pro Arbeitstag angesetzt, an dem die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. Urlaubstage, Krankheitstage und Homeoffice-Tage gehören nicht dazu. Wer an einem Tag gar nicht ins Büro gefahren ist, hat für diesen Tag keinen Weg dorthin zurückgelegt — und kann ihn folglich auch nicht ansetzen.
Genau hier berühren sich Homeoffice und Arbeitsweg. Beides kann im selben Jahr relevant sein, aber nicht am selben Tag für dieselbe nicht gefahrene Strecke. Wie sich das über eine Arbeitswoche verteilt.
Das Verkehrsmittel spielt keine Rolle
Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig. Sie gilt für das Auto genauso wie für Bahn, Bus, Fahrrad oder den Weg zu Fuß. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt und dafür höhere tatsächliche Kosten hat, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen stattdessen diese ansetzen — ein Vergleich lohnt sich vor allem bei teuren Jahreskarten und kurzer Entfernung.
Die Mobilitätsprämie gilt jetzt dauerhaft
Für Fernpendler mit niedrigem Einkommen gibt es die Mobilitätsprämie. Sie kommt auf Antrag in Betracht, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt und das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt — also dort, wo ein zusätzlicher Werbungskostenabzug steuerlich ins Leere läuft. Die Regelung war ursprünglich befristet und gilt seit dem Steueränderungsgesetz 2025 dauerhaft.
Was das für die Gesamtrechnung bedeutet
Für viele Arbeitnehmer ist der Arbeitsweg der größte einzelne Werbungskostenposten — und häufig der einzige, der für sich genommen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegt. Bei 20 Kilometern einfacher Entfernung und 200 Fahrtagen ist diese Schwelle nach der neuen Regel bereits deutlich überschritten.
Das ändert die Ausgangslage für alle anderen Posten. Wer den Pauschbetrag ohnehin überschreitet, bei dem wirken zusätzliche Werbungskosten — etwa die Homeoffice-Tagespauschale oder selbst gekaufte Arbeitsmittel — unmittelbar auf die Bemessungsgrundlage, statt im Pauschbetrag zu verschwinden. Warum dieser Schwellenwert über so vieles entscheidet.
Wie viel Steuer sich daraus ergibt, lässt sich daraus allein nicht ableiten. Ein Abzugsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage, nicht die Steuer — und um wie viel, hängt vom persönlichen Steuersatz und der gesamten Veranlagung ab.
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Quellen
- Einkommensteuergesetz — § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale, einfache Entfernung, kürzeste Straßenverbindung)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html - Bundesregierung — Steueränderungsgesetz 2025: Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2025, Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/steueraenderungsgesetz-bundesrat-2383684 - Bundesministerium der Finanzen — Steueränderungsgesetz 2025, steuerliche Maßnahmen der Bundesregierung
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2025/09/2025-09-10-steueraenderungsgesetz-2025.html
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