Die eine Angabe im Arbeitsvertrag, die vieles entscheidet
Die erste Tätigkeitsstätte steuert, welche Fahrtkosten zählen und wann ein Homeoffice-Tag überhaupt in Frage kommt. Sie steht meistens im Arbeitsvertrag.
Es gibt einen steuerlichen Begriff, der zwei ganz verschiedene Dinge gleichzeitig steuert: welche Fahrtkosten berücksichtigt werden können und ob ein Homeoffice-Tag überhaupt in Frage kommt. Er heißt erste Tätigkeitsstätte und steht in § 9 Abs. 4 EStG.
Die meisten Beschäftigten haben eine. Wo sie liegt, ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers — und nicht daraus, wo jemand gefühlt am häufigsten ist.
Was der Begriff bezeichnet
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Bei vielen ist das schlicht das Büro, der Betrieb, die Dienststelle, die Filiale oder das Werk.
Maßgeblich ist zunächst die dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung. Fehlt eine solche Festlegung oder ist sie nicht eindeutig, greifen quantitative Kriterien — etwa, an welcher Einrichtung der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder in einem bestimmten Umfang seiner Arbeitszeit tätig werden soll.
Warum das für Homeoffice-Tage entscheidend ist
Die Tagespauschale setzt im normalen Anwendungsfall voraus, dass an dem betreffenden Kalendertag keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Ohne den Begriff lässt sich diese Bedingung gar nicht prüfen.
Konkret heißt das: Ein kurzer Abstecher ins Büro kippt den Tag — unabhängig davon, wie lange er gedauert hat. Ein Kundentermin auswärts dagegen ist keine erste Tätigkeitsstätte; er wird steuerlich als auswärtige Tätigkeit behandelt und folgt anderen Regeln.
Und für den Arbeitsweg
Die Entfernungspauschale gilt für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt sie 38 Cent je Entfernungskilometer bereits ab dem ersten Kilometer, angesetzt für die einfache Entfernung und nur für Tage, an denen die Fahrt tatsächlich stattgefunden hat.
Fahrten zu anderen Orten — Kunden, Baustellen, wechselnde Einsätze — sind keine Wege zur ersten Tätigkeitsstätte. Für sie können die Regeln zur auswärtigen beruflichen Tätigkeit gelten, die andere Sätze und andere Voraussetzungen vorsehen. Was sich bei der Entfernungspauschale geändert hat.
Drei typische Konstellationen
| Situation | Erste Tätigkeitsstätte | Folge für Homeoffice-Tage |
|---|---|---|
| Feste Zuordnung zu einem Büro, zwei Tage die Woche zuhause | Das Büro | Homeoffice-Tage ohne Bürobesuch kommen in Betracht |
| Außendienst mit wechselnden Kunden, ohne Zuordnung zu einer Einrichtung | Unter Umständen keine | Eigene Prüfung; ggf. greift die Sonderregel |
| Vollständig remote, kein Arbeitsplatz im Betrieb vorgesehen | Unter Umständen keine | Sonderregel bei dauerhaft fehlendem anderem Arbeitsplatz kann relevant sein |
Der Sonderfall ohne anderen Arbeitsplatz
Das Gesetz enthält eine gesonderte Regelung für Fälle, in denen für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Tagespauschale dann auch dann in Betracht kommen, wenn am selben Tag eine auswärtige Tätigkeit ausgeübt oder die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
„Dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz“ meint dabei mehr als eine unbequeme Situation. Wer im Betrieb einen Schreibtisch nutzen könnte, ihn aber nicht nutzen möchte, fällt nicht darunter.
Wo man nachsieht
Der praktische Einstieg ist der Arbeitsvertrag. Formulierungen wie „Der Arbeitsort ist die Niederlassung in …“ oder eine ausdrückliche Zuordnung zu einem Standort sind der entscheidende Hinweis. Auch Zusatzvereinbarungen zum mobilen Arbeiten enthalten häufig Aussagen dazu, ob und in welchem Umfang ein Arbeitsplatz im Betrieb bereitsteht.
Wer diese Unterlagen einmal heraussucht und die Formulierung notiert, hat für beide Themen — Arbeitsweg und Homeoffice — die Grundlage beisammen.
Einordnung
Die erste Tätigkeitsstätte ist kein Randbegriff, sondern der Angelpunkt, an dem sich entscheidet, welcher Tag in welche steuerliche Kategorie fällt. Bei ungewöhnlichen Konstellationen — mehrere Standorte, wechselnde Einsätze, vollständig remote — lohnt sich fachkundige Beratung, weil die Zuordnung dort selten offensichtlich ist.
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Quellen
- Einkommensteuergesetz — § 9 Abs. 4 EStG (erste Tätigkeitsstätte) und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html - Einkommensteuergesetz — § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG (Tagespauschale, Sonderregel bei dauerhaft fehlendem anderem Arbeitsplatz)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html - Bundesministerium der Finanzen — amtliche Handbücher zur Lohn- und Einkommensteuer
https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/
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