Ein privat gekaufter Laptop kann beruflich zählen
Entscheidend ist der berufliche Nutzungsanteil, nicht wer die Rechnung bezahlt hat. Bei Computern gilt zusätzlich eine Sonderregel zur Nutzungsdauer.
Ein Laptop, der im Elektromarkt privat gekauft und zuhause für die Arbeit genutzt wird, ist steuerlich kein hoffnungsloser Fall. Entscheidend ist nicht, wer ihn im Laden bezahlt hat, sondern in welchem Umfang er beruflich genutzt wird.
Wichtig vorweg: Arbeitsmittel sind von der Homeoffice-Tagespauschale nicht umfasst. Die 6 Euro pro Tag decken laufende Kosten der häuslichen Nutzung ab, nicht die Anschaffung von Geräten.
Der berufliche Nutzungsanteil
Wird ein Gegenstand ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt, kommen die Anschaffungskosten grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten in Betracht. Bei gemischter Nutzung ist grundsätzlich aufzuteilen — berücksichtigt wird dann der berufliche Anteil.
In der Praxis wird für Computer häufig eine Aufteilung im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung angesetzt. Wer einen plausiblen Anteil wählt und ihn begründen kann — etwa über die Zahl der Homeoffice-Tage und die durchschnittliche Arbeitszeit am Gerät —, steht besser da als jemand, der pauschal 100 Prozent einträgt, obwohl auf demselben Gerät auch privat gestreamt wird.
Die Sonderregel für Computerhardware
Für Computerhardware und bestimmte Software lässt die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde legen. Das hat eine praktische Folge: Die Kosten können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe berücksichtigt werden, statt über mehrere Jahre verteilt zu werden.
Damit spielt es für Laptops, PCs, Monitore, Drucker und ähnliche Geräte praktisch keine Rolle mehr, ob die Anschaffungskosten über oder unter der 800-Euro-Netto-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegen — die volle Berücksichtigung im Anschaffungsjahr kommt in beiden Fällen in Betracht.
Wo die 800-Euro-Grenze weiterhin zählt
Für alles, was keine Computerhardware ist, bleibt § 6 Abs. 2 EStG maßgeblich: Bis 800 Euro netto (952 Euro brutto bei 19 Prozent Umsatzsteuer) kommt die volle Berücksichtigung im Anschaffungsjahr in Betracht, darüber wird grundsätzlich über die Nutzungsdauer verteilt.
| Gegenstand | Maßgebliche Regel | Berücksichtigung |
|---|---|---|
| Laptop, 1.400 € | Nutzungsdauer 1 Jahr für Computerhardware | Anschaffungsjahr, anteilig nach beruflicher Nutzung |
| Monitor, 219 € | Computerhardware | Anschaffungsjahr |
| Bürostuhl, 349 € | § 6 Abs. 2 EStG, unter 800 € netto | Anschaffungsjahr |
| Schreibtisch, 1.100 € | über 800 € netto, kein Computer | über die Nutzungsdauer verteilt |
Was den Abzug ausschließt
Stellt der Arbeitgeber das Gerät, liegen keine eigenen Aufwendungen vor — unabhängig davon, wo es steht und wie oft es genutzt wird. Auch eine Erstattung durch den Arbeitgeber mindert die eigenen Aufwendungen entsprechend.
Ebenfalls kein Fall für Werbungskosten: Geräte, die ganz überwiegend privat genutzt werden. Ein Tablet, auf dem gelegentlich eine dienstliche E-Mail gelesen wird, wird dadurch nicht zum Arbeitsmittel.
Was aufzuheben ist
Sinnvoll sind Kaufbeleg mit Datum und Betrag, eine kurze Notiz zum beruflichen Nutzungsanteil und — falls vorhanden — ein Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber kein entsprechendes Gerät stellt. Diese drei Angaben beantworten die naheliegenden Rückfragen.
Wie das in die Gesamtrechnung passt
Ein Laptop für 1.400 Euro bei 70 Prozent beruflicher Nutzung ergibt rechnerisch 980 Euro. Zusammen mit, sagen wir, 100 qualifizierenden Homeoffice-Tagen (600 Euro Tagespauschale) sind das 1.580 Euro — deutlich über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.
Genau das ist der Punkt, an dem eine einzelne Anschaffung die gesamte Rechnung kippen kann. Ohne den Laptop wären die 600 Euro Tagespauschale im Pauschbetrag verschwunden. Warum diese Schwelle so viel entscheidet.
Einordnung
Ein privat gekaufter Laptop kann beruflich zählen — in dem Umfang, in dem er beruflich genutzt wird, und mit einer Nutzungsdauer, die bei Computerhardware die volle Berücksichtigung im Anschaffungsjahr ermöglicht. Ob und in welcher Höhe sich daraus ein steuerlicher Effekt ergibt, hängt von der Gesamtsumme der Werbungskosten und der persönlichen Steuersituation ab. In Zweifelsfällen — vor allem bei der Aufteilung — ist fachkundige Beratung der sichere Weg.
Donnerstags eine Seite: was sich bei Fristen, Sätzen und Pauschalen für Arbeitnehmer geändert hat. Die Anmeldung ist freiwillig, alle Beiträge auf dieser Seite bleiben ohne sie vollständig lesbar.
Quellen
- Einkommensteuergesetz — § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 7 EStG (Arbeitsmittel, Absetzung für Abnutzung)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html - Einkommensteuergesetz — § 6 Abs. 2 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter, 800 Euro netto)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html - Bundesministerium der Finanzen — Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-02-22-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.html
Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Er stellt keine individuelle Steuerberatung, Rechtsberatung oder Finanzberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Genannte Beträge sind steuerliche Abzugsbeträge oder vereinfachte Rechenbeispiele. Sie sind keine Auszahlung, keine zugesagte Steuererstattung und keine staatliche Leistung. Wie sich ein Abzug tatsächlich auswirkt, hängt von der gesamten persönlichen Steuersituation ab.
IOT Nexus ist ein privates Informationsangebot der EA Consulting OÜ. Wir sind keine Behörde, stehen in keiner Verbindung zu einer Behörde und erstellen keine Steuererklärungen. Steuerrecht kann sich ändern; maßgeblich ist stets die geltende Rechtslage.