Anzeige · Advertorial — bezahlte Information von EA Consulting OÜ Stand: 31. August 2026
Die Donnerstagsnotiz
Arbeitsmittel

Ein privat gekaufter Laptop kann beruflich zählen

Entscheidend ist der berufliche Nutzungsanteil, nicht wer die Rechnung bezahlt hat. Bei Computern gilt zusätzlich eine Sonderregel zur Nutzungsdauer.

Laptop und Notizbuch auf einem häuslichen Arbeitsplatz
Symbolbild. Laptop und Notizbuch auf einem häuslichen Arbeitsplatz.

Ein Laptop, der im Elektromarkt privat gekauft und zuhause für die Arbeit genutzt wird, ist steuerlich kein hoffnungsloser Fall. Entscheidend ist nicht, wer ihn im Laden bezahlt hat, sondern in welchem Umfang er beruflich genutzt wird.

Wichtig vorweg: Arbeitsmittel sind von der Homeoffice-Tagespauschale nicht umfasst. Die 6 Euro pro Tag decken laufende Kosten der häuslichen Nutzung ab, nicht die Anschaffung von Geräten.

Der berufliche Nutzungsanteil

Wird ein Gegenstand ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt, kommen die Anschaffungskosten grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten in Betracht. Bei gemischter Nutzung ist grundsätzlich aufzuteilen — berücksichtigt wird dann der berufliche Anteil.

In der Praxis wird für Computer häufig eine Aufteilung im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung angesetzt. Wer einen plausiblen Anteil wählt und ihn begründen kann — etwa über die Zahl der Homeoffice-Tage und die durchschnittliche Arbeitszeit am Gerät —, steht besser da als jemand, der pauschal 100 Prozent einträgt, obwohl auf demselben Gerät auch privat gestreamt wird.

Die Sonderregel für Computerhardware

Für Computerhardware und bestimmte Software lässt die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde legen. Das hat eine praktische Folge: Die Kosten können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe berücksichtigt werden, statt über mehrere Jahre verteilt zu werden.

Damit spielt es für Laptops, PCs, Monitore, Drucker und ähnliche Geräte praktisch keine Rolle mehr, ob die Anschaffungskosten über oder unter der 800-Euro-Netto-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegen — die volle Berücksichtigung im Anschaffungsjahr kommt in beiden Fällen in Betracht.

Wo die 800-Euro-Grenze weiterhin zählt

Für alles, was keine Computerhardware ist, bleibt § 6 Abs. 2 EStG maßgeblich: Bis 800 Euro netto (952 Euro brutto bei 19 Prozent Umsatzsteuer) kommt die volle Berücksichtigung im Anschaffungsjahr in Betracht, darüber wird grundsätzlich über die Nutzungsdauer verteilt.

Vereinfachte Übersicht, Einzelfallprüfung bleibt erforderlich
GegenstandMaßgebliche RegelBerücksichtigung
Laptop, 1.400 €Nutzungsdauer 1 Jahr für ComputerhardwareAnschaffungsjahr, anteilig nach beruflicher Nutzung
Monitor, 219 €ComputerhardwareAnschaffungsjahr
Bürostuhl, 349 €§ 6 Abs. 2 EStG, unter 800 € nettoAnschaffungsjahr
Schreibtisch, 1.100 €über 800 € netto, kein Computerüber die Nutzungsdauer verteilt

Was den Abzug ausschließt

Stellt der Arbeitgeber das Gerät, liegen keine eigenen Aufwendungen vor — unabhängig davon, wo es steht und wie oft es genutzt wird. Auch eine Erstattung durch den Arbeitgeber mindert die eigenen Aufwendungen entsprechend.

Ebenfalls kein Fall für Werbungskosten: Geräte, die ganz überwiegend privat genutzt werden. Ein Tablet, auf dem gelegentlich eine dienstliche E-Mail gelesen wird, wird dadurch nicht zum Arbeitsmittel.

Was aufzuheben ist

Sinnvoll sind Kaufbeleg mit Datum und Betrag, eine kurze Notiz zum beruflichen Nutzungsanteil und — falls vorhanden — ein Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber kein entsprechendes Gerät stellt. Diese drei Angaben beantworten die naheliegenden Rückfragen.

Wie das in die Gesamtrechnung passt

Ein Laptop für 1.400 Euro bei 70 Prozent beruflicher Nutzung ergibt rechnerisch 980 Euro. Zusammen mit, sagen wir, 100 qualifizierenden Homeoffice-Tagen (600 Euro Tagespauschale) sind das 1.580 Euro — deutlich über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.

Genau das ist der Punkt, an dem eine einzelne Anschaffung die gesamte Rechnung kippen kann. Ohne den Laptop wären die 600 Euro Tagespauschale im Pauschbetrag verschwunden. Warum diese Schwelle so viel entscheidet.

Einordnung

Ein privat gekaufter Laptop kann beruflich zählen — in dem Umfang, in dem er beruflich genutzt wird, und mit einer Nutzungsdauer, die bei Computerhardware die volle Berücksichtigung im Anschaffungsjahr ermöglicht. Ob und in welcher Höhe sich daraus ein steuerlicher Effekt ergibt, hängt von der Gesamtsumme der Werbungskosten und der persönlichen Steuersituation ab. In Zweifelsfällen — vor allem bei der Aufteilung — ist fachkundige Beratung der sichere Weg.

Die Donnerstagsnotiz

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Quellen

Hinweis

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