Der Küchentisch reicht, das Arbeitszimmer ist eine andere Regel
Tagespauschale und häusliches Arbeitszimmer werden ständig verwechselt. Beide enden bei 1.260 Euro — und haben ansonsten fast nichts gemeinsam.
Kaum ein steuerliches Begriffspaar wird so zuverlässig durcheinandergebracht wie die Tagespauschale und das häusliche Arbeitszimmer. Das liegt nicht nur an der Ähnlichkeit der Sachverhalte. Es liegt auch an einer Zahl, die in beiden Regeln vorkommt: 1.260 Euro.
Trotzdem handelt es sich um zwei verschiedene Vorschriften mit verschiedenen Voraussetzungen. Wer sie vermischt, rechnet entweder etwas an, das ihm nicht zusteht — oder lässt etwas liegen, weil er glaubt, ohne eigenen Büroraum gehe gar nichts.
Die Tagespauschale verlangt keinen Raum
Die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG knüpft an den Tag an, nicht an die Räumlichkeit. Ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer ist für sie grundsätzlich nicht erforderlich. Gearbeitet werden darf am Küchentisch, in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer oder an einem kleinen Schreibtisch im Schlafzimmer.
Das ist der praktisch wichtigste Unterschied. Die weit überwiegende Zahl der Beschäftigten in Deutschland hat keinen abgetrennten, nahezu ausschließlich beruflich genutzten Raum — und braucht ihn für die Tagespauschale auch nicht.
Das häusliche Arbeitszimmer verlangt genau das
Beim häuslichen Arbeitszimmer gelten eigene Voraussetzungen. Gemeint ist ein Raum, der nach Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist, büromäßig ausgestattet ist und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer erfüllt das nicht.
Kommt hinzu: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kommt dabei eine Jahrespauschale von 1.260 Euro in Betracht.
Dieselbe Zahl, zwei Bedeutungen
| Tagespauschale | Häusliches Arbeitszimmer | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG |
| Knüpft an | den einzelnen Kalendertag | den Raum und seine Nutzung |
| Eigener Raum nötig? | Nein | Ja |
| Betrag | 6 € pro Tag, max. 1.260 € im Jahr | Jahrespauschale 1.260 € oder tatsächliche Aufwendungen |
| Zentrale Bedingung | überwiegend zuhause, keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht | Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung |
Dass beide bei 1.260 Euro enden, ist die Quelle der Verwirrung — und gleichzeitig ein Hinweis darauf, wie der Gesetzgeber die Regelungen zueinander gedacht hat: als Alternativen, nicht als Bausteine, die sich beliebig addieren lassen.
Was „Mittelpunkt“ bedeutet
Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der Tätigkeit, nicht danach, wo zeitlich am meisten gearbeitet wird. Für eine Sachbearbeiterin, die drei Tage die Woche zuhause und zwei Tage im Büro arbeitet, liegt der Schwerpunkt der beruflichen Betätigung typischerweise nicht im häuslichen Arbeitszimmer — sie erledigt dieselbe Art von Arbeit an beiden Orten, und der Betrieb bleibt der Bezugspunkt.
Für jemanden, der seine Tätigkeit ganz überwiegend von zuhause ausführt und für den der Betrieb keine vergleichbare Rolle spielt, kann die Beurteilung anders ausfallen. Das ist eine Einzelfallfrage, die sich nicht pauschal beantworten lässt.
Ein praktischer Vergleich
Zwei Beschäftigte, beide 150 Tage im Jahr zuhause:
- Person A arbeitet am Esstisch. Für sie kommt die Tagespauschale in Betracht: 150 × 6 Euro = 900 Euro rechnerischer Abzugsbetrag. Ein Arbeitszimmer hat sie nicht und braucht sie dafür auch nicht.
- Person B hat einen separaten, nahezu ausschließlich beruflich genutzten Raum. Ob für sie die Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer greifen, hängt davon ab, ob dieser Raum den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Betätigung bildet. Ist das nicht der Fall, bleibt auch für sie die Tagespauschale der praktikable Weg.
Der Besitz eines Arbeitszimmers führt also nicht automatisch zum höheren Abzug. Entscheidend ist, welche Rolle der Raum für die Tätigkeit spielt.
Was in beiden Fällen nicht abgegolten ist
Weder die Tagespauschale noch die Jahrespauschale decken Arbeitsmittel ab. Laptop, Monitor, Schreibtisch, Bürostuhl und berufliche Software werden getrennt betrachtet und können unter den jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich berücksichtigt werden. Was dafür gilt.
Einordnung
Für die meisten Arbeitnehmer ist die Antwort einfacher, als der Begriffsdschungel vermuten lässt: Ohne separaten Raum ist die Tagespauschale die einschlägige Regel, und sie funktioniert am Küchentisch genauso wie im eigenen Büro. Wer einen echten Arbeitsraum hat, sollte prüfen lassen, ob die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers vorliegen — das ist eine Frage für den Einzelfall und in Zweifelsfällen für fachkundige Beratung.
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Quellen
- Einkommensteuergesetz — § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG (häusliches Arbeitszimmer, Jahrespauschale, Tagespauschale)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html - Bundesministerium der Finanzen — Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 19 (häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale)
https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-19/I/inhalt.html
Hinweis
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