Wenn der Lohn steuerfrei wird, schrumpfen die Werbungskosten mit
Die Aktivrente lässt seit Januar bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei. Was dabei selten mitgesagt wird: Der Werbungskostenabzug wird im selben Verhältnis gekürzt — der Arbeitnehmer-Pauschbetrag dagegen nicht.
Seit Januar 2026 gibt es die Aktivrente. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bleibt, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei beziehen, höchstens 24.000 Euro im Jahr. Die Grundlage dafür steht in § 3 Nr. 21 EStG.
Das ist die Hälfte der Regel, die überall zitiert wird. Die andere Hälfte betrifft genau das, worum es auf dieser Seite sonst geht: die Werbungskosten. Denn steuerfreier Arbeitslohn hat eine Nebenwirkung, die viele erst beim Ausfüllen der Steuererklärung bemerken.
Steuerfrei ist nicht abgabenfrei
Zuerst die Einordnung, die am häufigsten fehlt: Die Aktivrente befreit den Arbeitslohn von der Einkommensteuer, nicht von den Sozialabgaben. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf diesen Lohn weiterhin an, und der Arbeitgeber führt Beiträge zur Rentenversicherung ab. Dass der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt, ist sogar eine der Voraussetzungen dafür, dass die Steuerbefreiung überhaupt greift.
Aus 2.000 Euro steuerfrei werden also keine 2.000 Euro netto. Wie viel tatsächlich ankommt, hängt von den Beiträgen ab, die weiterhin abgezogen werden.
Wer die Aktivrente nutzen kann
Entscheidend ist nicht, ob jemand bereits eine Rente bezieht, sondern das aktuelle Beschäftigungsverhältnis. Nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums kommt die Steuerbefreiung in Betracht, wenn
- die Regelaltersgrenze erreicht ist (im Regelfall 67 Jahre, mit Übergangsregelungen nach § 35 Satz 2 beziehungsweise § 235 SGB VI),
- Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bezogen wird,
- der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung abführt.
Wer vorzeitig in Rente gegangen ist, etwa mit 63, ist nicht dauerhaft ausgeschlossen: Die Steuerfreiheit kommt ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht. Auch früher Selbständige und Ruheständler aus dem öffentlichen Dienst können betroffen sein, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Minijobs sind ausgenommen, weil dort pauschale Beiträge gezahlt werden.
Der Satz, der die Werbungskosten betrifft
Jetzt zur zweiten Hälfte. § 3c Abs. 1 EStG enthält einen Grundsatz, der seit jeher gilt und der hier zum ersten Mal viele Arbeitnehmer gleichzeitig trifft: Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Das ist logisch konsequent. Wo keine Steuer anfällt, gibt es nichts, was ein Abzug mindern könnte. Praktisch bedeutet es aber: Wer einen Teil seines Lohns steuerfrei bezieht, verliert einen entsprechenden Teil seines Werbungskostenabzugs.
Wie aufgeteilt wird
Lassen sich Aufwendungen eindeutig dem steuerfreien oder dem steuerpflichtigen Lohn zuordnen, folgt die Behandlung dieser Zuordnung. In den meisten Fällen geht das nicht: Ein Laptop, ein Arbeitsweg oder ein Bürostuhl dient beiden Lohnbestandteilen gleichermaßen. Dann wird nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aus dem Arbeitsverhältnis aufgeteilt.
Das Bundesfinanzministerium rechnet das in seinen Hinweisen an einem Beispiel vor:
| Monatlicher Arbeitslohn | 3.000 € |
| davon steuerfrei (Aktivrente) | 2.000 € |
| davon steuerpflichtig | 1.000 € |
| Steuerfreier Arbeitslohn im Jahr | 24.000 € |
| Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Jahr | 12.000 € |
| Gesamter Arbeitslohn im Jahr | 36.000 € |
| Werbungskosten (Arbeitsmittel und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) | 3.000 € |
| Abziehbar: 3.000 € × 12.000 € / 36.000 € | 1.000 € |
| Nicht abziehbar | 2.000 € |
Von 3.000 Euro Werbungskosten bleibt also ein Drittel übrig, weil ein Drittel des Lohns steuerpflichtig ist. Zwei Drittel des Lohns sind steuerfrei, und zwei Drittel der Werbungskosten fallen damit weg.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt ungekürzt
An einer Stelle gibt es Entwarnung, und sie ist wichtiger, als sie zunächst klingt: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro nach § 9a EStG wird durch die Aktivrente nicht gekürzt. Er wird weiterhin in voller Höhe beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt.
Wer die beiden Zahlen nebeneinanderlegt, sieht die praktische Folge. Im Beispiel oben bleiben nach der Aufteilung 1.000 Euro abziehbare Werbungskosten übrig. Der Pauschbetrag, der ohnehin berücksichtigt wird, beträgt 1.230 Euro und liegt damit darüber. In einer solchen Konstellation würde die sorgfältig geführte Belegsammlung am Ergebnis nichts mehr ändern.
Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus dem Zusammenspiel der beiden Regeln; ausdrücklich ausgesprochen wird sie in den veröffentlichten Hinweisen nicht. Wer davon betroffen sein könnte, sollte den eigenen Fall fachkundig prüfen lassen, statt sich auf diese Rechnung zu verlassen. Warum der Pauschbetrag so oft über das Ergebnis entscheidet.
Was das für Arbeitsweg und Homeoffice-Tage bedeutet
Das Beispiel des Ministeriums nennt ausdrücklich Arbeitsmittel und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Entfernungspauschale steckt damit in der Aufteilung mit drin, auch wenn sie nicht gesondert behandelt wird.
Zur Homeoffice-Tagespauschale äußern sich die veröffentlichten Hinweise nach unserer Durchsicht nicht ausdrücklich. Sie ist eine Werbungskostenposition, und § 3c Abs. 1 EStG erfasst Werbungskosten allgemein, sodass dieselbe Systematik naheliegt. Eine ausdrückliche Aussage dazu ist das aber nicht. Wer Homeoffice-Tage neben steuerfreiem Arbeitslohn ansetzen möchte, sollte das klären lassen.
Unabhängig davon bleibt die Dokumentation sinnvoll. Ob ein Tag die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet sich nach wie vor am einzelnen Kalendertag, und eine Aufstellung lässt sich im Nachhinein nicht nachholen.
Vorsorgeaufwendungen folgen einer anderen Vorschrift
Eine Verwechslung lohnt sich zu vermeiden: Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die der Arbeitnehmer selbst trägt, werden ebenfalls nur anteilig berücksichtigt, wenn sie auf steuerfreie Einnahmen entfallen. Grundlage dafür ist jedoch nicht § 3c EStG, sondern § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Sonderausgabenabzug. Der Aufteilungsschlüssel ist derselbe.
Für wen sich die Frage überhaupt stellt
Die Kombination betrifft eine klar umrissene Gruppe: Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, weiterarbeiten, dabei die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen und gleichzeitig nennenswerte berufliche Aufwendungen tragen. Wer nur wenige Stunden arbeitet und ohnehin unter der 2.000-Euro-Grenze bleibt, hat keinen steuerpflichtigen Lohnanteil, auf den sich ein Abzug beziehen könnte.
Umgekehrt gilt: Je höher der Lohn über 2.000 Euro monatlich hinausgeht, desto größer wird der steuerpflichtige Anteil und desto mehr Werbungskosten bleiben abziehbar.
Einordnung
Die Aktivrente ist eine echte Steuerbefreiung und kein Zuschuss, keine Prämie und keine Auszahlung. Sie wirkt über die Lohnabrechnung, nicht über einen Antrag. Und sie kommt mit einer Kehrseite, die in der öffentlichen Darstellung meist fehlt: Wer einen Teil seines Lohns steuerfrei bezieht, verliert einen entsprechenden Teil seines Werbungskostenabzugs, während der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ungekürzt bestehen bleibt.
Die veröffentlichten Hinweise des Bundesfinanzministeriums haben ausdrücklich keine rechtliche Bindungswirkung, und zahlreiche Detailfragen sind weiterhin offen. Über den Einzelfall entscheidet das zuständige Finanzamt. Wer weiterarbeitet und berufliche Kosten trägt, fährt deshalb gut damit, die eigene Konstellation vor der nächsten Steuererklärung fachkundig prüfen zu lassen.
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Quellen
- Bundesministerium der Finanzen — Fragen und Antworten zur Aktivrente (Aufteilung der Werbungskosten, Rechenbeispiel, Arbeitnehmer-Pauschbetrag)
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-zur-Aktivrente.html - Einkommensteuergesetz — § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen, Nr. 21: Aktivrente)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html - Einkommensteuergesetz — § 3c EStG (Anteilige Abzüge: Ausgaben im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3c.html - Einkommensteuergesetz — § 9a EStG (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html - Einkommensteuergesetz — § 10 EStG (Sonderausgaben, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
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