Wann sich die Steuererklärung für Arbeitnehmer überhaupt lohnt
Pflicht oder freiwillig, und woran man erkennt, dass die eigenen Werbungskosten den Pauschbetrag überhaupt erreichen könnten.
Für viele Arbeitnehmer beginnt das Thema Steuererklärung mit einer Frage, auf die es keine allgemeingültige Antwort gibt: Muss ich überhaupt? Und wenn nicht — bringt es etwas?
Die erste Frage lässt sich am Gesetz klären. Die zweite an der eigenen Werbungskostensumme.
Pflicht oder freiwillig
§ 46 EStG zählt die Fälle auf, in denen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Veranlagung durchgeführt wird — also eine Steuererklärung abzugeben ist. Typische Konstellationen sind unter anderem:
- bestimmte Lohnsteuerklassen-Kombinationen bei Ehegatten,
- ein im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigter Freibetrag,
- Nebeneinkünfte oberhalb der gesetzlichen Grenze,
- Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld oberhalb der Grenze — sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt,
- Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig.
Wer unter keinen dieser Fälle fällt, kann freiwillig abgeben. Das nennt sich Antragsveranlagung und ist genau das: ein Antrag, keine Pflicht.
Wann sich die freiwillige Abgabe rechnen kann
Der häufigste Grund ist ein Werbungskostenbetrag oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro. Denn dieser Pauschbetrag ist bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt — ein zusätzlicher Effekt entsteht erst darüber.
Eine grobe Selbstprüfung in fünf Zeilen:
| Posten | Grobe Größenordnung |
|---|---|
| Fahrtage zur ersten Tätigkeitsstätte × einfache km × 0,38 € | ________ € |
| Qualifizierende Homeoffice-Tage × 6 € | ________ € |
| Selbst bezahlte Arbeitsmittel | ________ € |
| Fortbildung, Fachliteratur, Bewerbungen, Beiträge | ________ € |
| Summe gegenüber 1.230 € | ________ € |
Liegt die Summe klar darüber, lohnt sich das genauere Hinsehen. Liegt sie klar darunter, kann eine Erklärung trotzdem sinnvoll sein — wegen anderer Posten, nicht wegen der Werbungskosten.
Andere Gründe jenseits der Werbungskosten
Werbungskosten sind nur eine von mehreren Kategorien. Ebenfalls relevant sein können, je nach Situation:
- Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kirchensteuer,
- außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten oberhalb der zumutbaren Belastung,
- haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
- ein unterjähriger Wechsel der Beschäftigung oder Monate ohne Arbeitslohn, in denen zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.
Der letzte Punkt wird oft übersehen: Der Lohnsteuerabzug rechnet monatsweise so, als würde das Monatsgehalt zwölf Mal anfallen. Wer nur acht Monate gearbeitet hat, hat häufig zu viel gezahlt.
Was die Erklärung nicht ist
Sie ist kein Antrag auf eine Zahlung und kein Automatismus. Sie ist die Berechnung der tatsächlichen Jahressteuerschuld im Vergleich zu dem, was bereits einbehalten wurde. Daraus kann sich eine Erstattung ergeben — oder eine Nachzahlung.
Genau deshalb gibt es bei der Antragsveranlagung eine praktische Besonderheit: Wer freiwillig abgibt und dabei feststellt, dass eine Nachzahlung herauskommen würde, kann den Antrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurücknehmen. Bei einer Pflichtveranlagung besteht diese Möglichkeit nicht.
Der Zeitraum, in dem das möglich ist
Eine freiwillige Erklärung kann grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden. Das eröffnet einen Spielraum, den viele nicht nutzen — und der für ein bestimmtes Jahr immer zum 31. Dezember endet. Welche Frist dieses Jahr abläuft.
Was man vorher zusammensuchen sollte
Für die Werbungskosten reichen in der Regel: die Aufstellung der Arbeitstage nach Homeoffice, Büro und sonstigen Tagen, die einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte, Belege für selbst gekaufte Arbeitsmittel und Nachweise über Fortbildungen. Die Lohnsteuerbescheinigung liegt dem Finanzamt bereits elektronisch vor.
Einordnung
Ob sich eine Steuererklärung lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten — und seriös auch nicht mit einer Durchschnittserstattung, weil dahinter sehr unterschiedliche Fälle stehen. Die eigene Ausgangslage lässt sich aber gut abschätzen: Sie beginnt bei der Frage, ob die Summe der Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreitet, und endet bei den Posten außerhalb der Werbungskosten. Bei Unsicherheit über die Pflicht zur Abgabe hilft fachkundige steuerliche Beratung.
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Quellen
- Einkommensteuergesetz — § 46 EStG (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html - Einkommensteuergesetz — § 9a EStG (Arbeitnehmer-Pauschbetrag)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html - Abgabenordnung — § 169 ff. AO (Festsetzungsfrist, vierjähriger Zeitraum)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html
Hinweis
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